Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 BImSchG vom 04.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 9. BImSchGÄndG am 4. Dezember 2010 und Änderungshistorie des BImSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2010 geltenden Fassung
§ 13 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1728

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


(Text alte Fassung)

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(Text neue Fassung)

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.