Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 48 BImSchG vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 BImSchG, alle Änderungen durch Artikel 3 BioKraftQuG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des BImSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 48 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 48 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,

2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,

3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,

4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen.

vorherige Änderung

Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.



2 Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 37a, 37b und 37c sowie der auf Grund des § 37d erlassenen Rechtsverordnungen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)