§ 25 BtMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 25 BtMG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 25 Kosten | (Text neue Fassung)§ 25 Gebühren und Auslagen |
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen). | (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |