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Änderung § 33 BtMG vom 01.07.2017

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§ 33 BtMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 33 BtMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung


(Text neue Fassung)

§ 33 Einziehung


vorherige Änderung

(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden

1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und

2. in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.

(2)
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.



1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


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