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Synopse aller Änderungen des BtMG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BtMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BtMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
BtMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
    § 1 Betäubungsmittel
    § 2 Sonstige Begriffe
Zweiter Abschnitt Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
    § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
    § 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
    § 5 Versagung der Erlaubnis
    § 6 Sachkenntnis
    § 7 Antrag
    § 8 Entscheidung
    § 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
    § 10 Rücknahme und Widerruf
    § 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Dritter Abschnitt Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
    § 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
    § 12 Abgabe und Erwerb
    § 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
    § 14 Kennzeichnung und Werbung
    § 15 Sicherungsmaßnahmen
    § 16 Vernichtung
    § 17 Aufzeichnungen
    § 18 Meldungen
    § 18a (weggefallen)
Vierter Abschnitt Überwachung
    § 19 Durchführende Behörde
    § 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
    § 21 Mitwirkung anderer Behörden
    § 22 Überwachungsmaßnahmen
    § 23 Probenahme
    § 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
    § 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
    § 25 Gebühren und Auslagen
Fünfter Abschnitt Vorschriften für Behörden
    § 26 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
    § 27 Meldungen und Auskünfte
    § 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 29 Straftaten
    § 29a Straftaten
    § 30 Straftaten
    § 30a Straftaten
    § 30b Straftaten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 30c Vermögensstrafe
(Text neue Fassung)

    § 30c (aufgehoben)
    § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
    § 31a Absehen von der Verfolgung
    § 32 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 33 Erweiterter Verfall und Einziehung


    § 33 Einziehung
    § 34 Führungsaufsicht
Siebenter Abschnitt Betäubungsmittelabhängige Straftäter
    § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
    § 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
    § 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
    § 38 Jugendliche und Heranwachsende
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 39 Übergangsregelung
    § 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
    §§ 40 und 40a
    § 41
    Anlagen (zu § 1 Abs. 1) (Erläuterungen zu den Spalten 1 bis 3)
    Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) *)
    Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) *)
    Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30c Vermögensstrafe




§ 30c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung




§ 33 Einziehung


vorherige Änderung

(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden

1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und

2. in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.

(2)
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.



1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.