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§ 1 - Bienenschutzverordnung (BienSchV k.a.Abk.)

§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:

a)
Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen,

b)
andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen

aa)
Aufwandmenge oder

bb)
Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;

2.
blühende Pflanzen:

Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.