§ 13 Behältnisse
Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur primäre Verpackungsmaterialien verwendet werden, die gewährleisten, dass die Arzneimittel vor physikalischen, mikrobiologischen oder chemischen Veränderungen geschützt sind und die daher für die beabsichtigten Zwecke geeignet sind.
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interne Verweise§ 26 ApBetrO Anzuwendende Vorschriften (vom 12.06.2012) ... (2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 4. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung ... Medizinprodukten" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 13 oder § 72" durch die Angabe „§ 13, § 52a oder § 72" ... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 13 oder § 72" durch die Angabe „§ 13 , § 52a oder § 72" ersetzt. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a ... und bei Arzneimitteln zusätzlich die Darreichungsform,". 17. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Behältnisse Zur Herstellung ... 17. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Behältnisse Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur primäre ... Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und ...
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