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§ 30 - Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 8z4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 30 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke



1Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß. 2Abweichend von Satz 1 müssen parenteral anzuwendende Arzneimittel und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für sechs Wochen entsprechen muss. 3Abweichend von Satz 1 müssen Arzneimittel, die in einer Bekanntmachung nach § 130a Absatz 8b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden und aus denen in der Krankenhausapotheke anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, in einer Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entspricht. 4Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem seit der Bekanntmachung der Einstufung des jeweiligen Arzneimittels fünf Monate vergangen sind. 5Die in der Krankenhausapotheke vorrätig gehaltenen Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.





 

Frühere Fassungen von § 30 ApBetrO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.12.2023Artikel 4 Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
vom 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 9b Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
vom 29.03.2021 BGBl. I S. 370
aktuell vorher 12.06.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
vom 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
aktuellvor 12.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 ApBetrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ApBetrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApBetrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Artikel 4 ALBVVG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... Bedenken bestehen." 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Wörtern ...

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 9b EpLaFoG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... des jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen entspricht." 2. Nach § 30 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 müssen ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 4. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
...  „§ 26 Anzuwendende Vorschriften". n) In der Angabe zu § 30 und der Angabe zu § 31 werden jeweils die Wörter „von Arzneimitteln" ... Satz 4, Absatz 2b, 2c, 2d, 4 Satz 3 und Absatz 6 gelten entsprechend." 34. § 30 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung (ITSABV)
V. v. 07.07.2020 BAnz AT 08.07.2020 V1; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 3 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
§ 2 ITSABV Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke und der krankenhausversorgenden Apotheke
... von § 15 Absatz 3 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung und § 30 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung muss die Leiterin oder der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke im Sinne des § 1a ...