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Änderung § 25a ApBetrO vom 14.01.2006

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§ 25a ApBetrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2006 geltenden Fassung
§ 25a ApBetrO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2006 geltenden Fassung
durch Art. 1 V v. 09.01.2006 BGBl. I 18
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25a Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten


vorherige Änderung

 


Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, findet § 11 Abs. 2 keine Anwendung auf Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 1c des Arzneimittelgesetzes verwendet werden, sofern

1. deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen ist,

2. das Behältnis so verschlossen ist, dass ein zwischenzeitliches Öffnen des Behältnisses ersichtlich wäre und

3. weder das Behältnis noch der Verschluss beschädigt sind.

Sofern das Behältnis durch einen Großhändler zum Zwecke des Umfüllens oder Abpackens des Ausgangsstoffes in unveränderter Form geöffnet wurde, findet § 11 Abs. 2 dann keine Anwendung, wenn der Apotheke eine Kopie des Prüfzertifikats nach § 6 Abs. 3 sowie eine schriftliche Bestätigung des Großhändlers vorliegt, dass bei Öffnung des Gefäßes die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorlagen und die Ausgangsstoffe in geeignete Behältnisse umgefüllt oder abgepackt wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)