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Änderung § 26 ApBetrO vom 14.01.2006

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§ 26 ApBetrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2006 geltenden Fassung
§ 26 ApBetrO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2006 geltenden Fassung
durch Art. 1 V v. 09.01.2006 BGBl. I 18
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Begriffsbestimmung, anzuwendende Vorschriften


(1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 6, der §§ 5 bis 14, 16, 18 und 20 Abs. 1 und der §§ 21, 22 und 25 gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 6, der §§ 5 bis 14, 16, 18 und 20 Abs. 1 und der §§ 21, 22, 25 und 25a gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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