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§ 21 - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 21 Urkundenaushändigung



Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.



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Frühere Fassungen von § 21 GrEStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 8 Steueränderungsgesetz 2015
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1834

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 GrEStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GrEStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrEStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 GrEStG Anwendungsbereich (vom 01.07.2021)
... anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirklicht werden. (13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 8 StÄndG 2015 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 4. In § 21 werden nach dem Wort „Anzeigen" die Wörter „in allen Teilen vollständig ... Absätze 13 und 14 angefügt: „(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach ...