Änderung § 20 GrEStG vom 14.12.2010

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§ 20 GrEStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 20 GrEStG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Inhalt der Anzeigen


(1) Die Anzeigen müssen enthalten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;

(Text neue Fassung)

1. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;

2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;

3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;

4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;

5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);

6. den Namen der Urkundsperson.

(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:

vorherige Änderung

1. die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft,



1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung,

2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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