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Änderung § 20 GrEStG vom 30.06.2013

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§ 20 GrEStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 20 GrEStG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Inhalt der Anzeigen


(1) Die Anzeigen müssen enthalten:

1. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;

2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;

3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;

4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;

5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);

6. den Namen der Urkundsperson.

(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:

1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung,

(Text alte Fassung)

2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.

(Text neue Fassung)

2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile;

3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht.



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