GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Gegenstand der Steuer § 1 Erwerbsvorgänge § 2 Grundstücke Zweiter Abschnitt Steuervergünstigungen § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung *) § 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung § 5 Übergang auf eine Gesamthand § 6 Übergang von einer Gesamthand § 6a Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern § 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum Dritter Abschnitt Bemessungsgrundlage § 8 Grundsatz § 9 Gegenleistung § 10 (weggefallen) Vierter Abschnitt Steuerberechnung § 11 Steuersatz, Abrundung § 12 Pauschbesteuerung Fünfter Abschnitt Steuerschuld § 13 Steuerschuldner § 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen § 15 Fälligkeit der Steuer Sechster Abschnitt Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung § 16 Siebenter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung § 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten § 20 Inhalt der Anzeigen § 21 Urkundenaushändigung § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung Achter Abschnitt Durchführung § 22a Ermächtigung Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 23 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) §§ 24 bis 27 (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 24 Rechtsfähige Personengesellschaften §§ 25 bis 27 (weggefallen) |
§ 28 (Inkrafttreten) | |
§ 24 (neu) | § 24 Rechtsfähige Personengesellschaften |
Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. | |
§§ 24 bis 27 (weggefallen) | §§ 25 bis 27 (weggefallen) |