Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
| |

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 2b in Verbindung mit § 29d Abs. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:


§ 1



(1) Vor der Ausstellung eines Ausweises zum Betreten von nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen nach § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder vor Aufnahme einer Tätigkeit nach § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes ist die Zuverlässigkeit des jeweils Betroffenen nach Maßgabe dieser Verordnung zu überprüfen.

(2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit darf ausschließlich für die in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen durchgeführt werden. Das Vorliegen der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes beschriebenen Voraussetzungen ist im Antrag schlüssig darzulegen.


§ 2



(1) Die Zuverlässigkeit der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen wird von der Luftfahrtbehörde überprüft, die für die Entscheidung nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.

(2) Hat ein Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen Bereiche und Anlagen gemäß § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes im Zuständigkeitsbereich verschiedener Luftfahrtbehörden, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Überprüfung der in Absatz 1 genannten Personen nach dem Unternehmenssitz. Dies gilt auch dann, wenn der Zugang nur zu einem dieser Bereiche gewährt werden soll. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung einer Zugangsberechtigung nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt hiervon unberührt.


§ 3



(1) Personen gemäß § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes beantragen die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung über ihren Arbeitgeber und das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen in § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Bereichen und Anlagen ihnen der Zugang gewährt werden soll.

(2) Die Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sollen der nach § 2 Abs. 1 oder 2 zuständigen Luftfahrtbehörde zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung die nach Absatz 3 erforderlichen Daten und Sachverhalte der zu überprüfenden Person vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihrer Tätigkeit übermitteln. Die Luftfahrtbehörde soll die Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb dieser Frist durchführen.

(3) In dem Antrag sind vom Betroffenen anzugeben:

1.
Name, einschließlich frühere Namen,

2.
Geburtsname,

3.
sämtliche Vornamen,

4.
Geburtsdatum,

5.
Geburtsort und -land,

6.
Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung, hilfsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort,

7.
Staatsangehörigkeit,

8.
Personalausweis- oder Passnummer,

9.
Arbeitgeber,

10.
vorgesehene Tätigkeit,

11.
für die Tätigkeit zu betretende Flugplätze,

12.
sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Sachverhalte im Sinne des § 5.


§ 4



(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die Verfassungsschutzbehörden der Länder, vorhandene bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu übermitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde zu richten. Hat der Betroffene seinen Hauptwohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist die insoweit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die Abfrage erstreckt sich auf

1.
die Personenfahndungsdateien,

2.
die Kriminalaktennachweise,

3.
die polizeilichen Staatsschutzdateien.

Die Polizeibehörden teilen sämtliche vorhandene Erkenntnisse mit. Bei der für den Sitz der Luftfahrtbehörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems. Die Luftfahrtbehörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein und ersucht, soweit im Einzelfall erforderlich, die sonstigen in § 29d Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen um Auskunft über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen.

(2) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Überprüfung weitere Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so sind auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeibehörden um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen im Sinne des § 5 zu ersuchen.

(3) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luftverkehrsgesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist die für den Unternehmenssitz seines Arbeitgebers zuständige Polizeibehörde um Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 zu ersuchen. Hat auch der Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsgesetzes, so ist die für den Sitz der Luftfahrtbehörde zuständige Polizeibehörde um Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 zu ersuchen.

(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 übermittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die zuständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen. In den Fällen des Absatzes 3 kann die Luftfahrtbehörde vom Betroffenen zusätzlich Zeugnisse seines Aufenthaltsstaates verlangen, aus denen sich seine Zuverlässigkeit ergibt.

(5) Die bei der Luftfahrtbehörde vorhandenen Informationen über die Zuverlässigkeitsüberprüfung sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des letzten Überprüfungsergebnisses zu löschen, soweit nicht eine neue Überprüfung gemäß § 9 Abs. 3 beantragt wird.


§ 5



(1) Die Luftfahrtbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.

(2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, oder

2.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.

(3) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, die länger als zehn Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren,

2.
der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,

3.
tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterhalten von Kontakten zu Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

4.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,

5.
Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholabhängigkeit.

(4) § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist zu beachten.


§ 6



(1) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu Erkenntnissen, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen können, zu äußern. Die Anhörung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse zu gewährleisten. Stammen die Erkenntnisse von der Polizei- oder Verfassungsschutzbehörde (§ 4), ist diese vorher zu hören. Die dem § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung. Können bestehende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu verneinen.

(2) Die Luftfahrtbehörde gibt das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung dem Betroffenen und dem Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen bekannt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 werden dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch schriftlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt. Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen ist von der Feststellung ebenfalls in Kenntnis zu setzen. Die maßgeblichen Gründe dürfen dem Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen nur übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Die dem § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung.

(4) Die Verneinung der Zuverlässigkeit ist allen anderen Luftfahrtbehörden mitzuteilen.


§ 7



Für die Überprüfung des in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die Bereiche nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes betreten zu müssen, im Fluggastabfertigungs-, im Fracht- sowie im Versorgungsgüterbereich Zugriff auf Gegenstände haben, die in das Luftfahrzeug verbracht werden sollen.


§ 8



Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend.


§ 9



(1) Werden der zuständigen Luftfahrtbehörde Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit einer der in § 29d Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit begründen, hat sie deren Zuverlässigkeit von Amts wegen neu zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn gegen die Person ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen des Verdachts einer der in § 5 Abs. 2 genannten Straftaten eingeleitet ist oder bei Bekanntwerden von sonstigen in § 5 Abs. 3 angeführten Umständen. Die Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen oder der jeweilige Arbeitgeber haben die zuständige Luftfahrtbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls sie von solchen Tatsachen Kenntnis erlangen oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

(2) Die Rücknahme oder der Widerruf ist allen anderen Luftfahrtbehörden mitzuteilen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend. Für die Rücknahme oder den Widerruf gelten die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unabhängig von Absatz 1 ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung von den in § 29d Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen im Abstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung neu zu beantragen.


§ 10



(1) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt, wenn der Betroffene innerhalb des letzten Jahres bereits einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder einer anderen zumindest gleichwertigen Überprüfung im Geltungsbereich des Luftverkehrsgesetzes unterzogen und seine Zuverlässigkeit festgestellt und nicht widerrufen wurde. An das Ergebnis sind die Luftfahrtbehörden gebunden. Bei einer Verneinung der Zuverlässigkeit kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.

(2) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt ferner bei Personen im Sinne des § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes, die nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zutritt zu den in § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Bereichen und Anlagen eines Flughafens erhalten sollen.

(3) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung wird nicht durchgeführt für Polizeivollzugs- und Zollbeamte.


§ 11



(1) Bei Personen, die bereits Tätigkeiten im Sinne von § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes ausüben, ohne vorher auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden zu sein, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen.

(2) Die §§ 1 bis 8 und 10 Abs. 1 gelten entsprechend.


§ 12



Hat der Bund dem Antrag eines Landes nach § 31 Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes auch hinsichtlich der in § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 entsprechend.


§ 13



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.