a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 85 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Begriffsbestimmung § 2 Voraussetzungen der Kastration § 3 Einwilligung § 4 Andere Behandlungsmethoden § 5 Gutachterstelle | |
(Text alte Fassung) § 6 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts | (Text neue Fassung) § 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts |
§ 7 Strafvorschrift § 8 (Änderung des Strafgesetzbuches) § 9 (Änderung des Rechtspflegergesetzes) § 10 (Aufhebung von Vorschriften) § 11 Geltung in Berlin § 12 Inkrafttreten | |
§ 6 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts | § 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts |
In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Die Verfügung, durch die es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. | In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. |
§ 7 Strafvorschrift | |
Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß 1. die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder | |
2. das Vormundschaftsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung | 2. das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung |
erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |