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§ 3 - Landwirtschaftsgesetz (LwG)

G. v. 05.09.1955 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 358 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 780-1 Organisation der Landwirtschaft
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§ 3



Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.

 
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