Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dürfen diese gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nur zuführen, wenn in diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind:
- 1.
- Glas,
- 2.
- Metalle,
- 3.
- mineralische Abfälle und
- 4.
- biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle.
Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen, insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen, dass die in Satz 1 aufgeführten Abfälle nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind.