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Änderung § 1 GewAbfV vom 01.06.2012

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§ 1 GewAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 1 GewAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 23 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die Beseitigung

1. von gewerblichen Siedlungsabfällen,

2. von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruchabfälle) und

3. von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und

2. Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vorbehandelt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überlassen worden sind.

(Text neue Fassung)

(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.


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