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Änderung § 11 GewAbfV vom 01.06.2012

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§ 11 GewAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 11 GewAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 23 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,

3. entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle einem Abfallgemisch zuführt,

4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden,

5.
entgegen § 4 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt,

6.
entgegen § 5 Abs. 2 Abfälle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,

7.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen §
6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt,

9.
entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,

10.
entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt,

11.
entgegen § 9 Abs. 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt,

12.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

13.
entgegen § 10 Abs. 3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Abfälle einem Abfallgemisch zuführt,

3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden,

4.
entgegen § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt,

5.
entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,

6.
entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt,

7.
entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,

8.
entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt oder

9.
entgegen § 9 Absatz 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,

2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen §
10 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4.
entgegen § 10 Absatz 3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.