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§ 90j - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen



(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige Sondervermögen nach Maßgabe des § 90g verwalten, haben dem Publikum einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.

(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
ob und in welchem Umfang in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52, in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, in Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen angelegt werden darf;

2.
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Beteiligungen an Unternehmen und unverbrieften Darlehensforderungen;

3.
Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenommen werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung der Risiken, die damit verbunden sein können;

4.
im Falle des § 90h Abs. 7 und 8, ob und in welchem Umfang von den dort genannten Anlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung der damit verbundenen Risiken sowie eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Mikrofinanz-Institute und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

5.
im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet;

6.
in den Fällen des § 90i Abs. 2 einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt;

7.
in den Fällen des § 90i Abs. 3 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;

8.
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(3) Die Vertragsbedingungen eines Sonstigen Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
die Arten der Unternehmensbeteiligungen, Edelmetalle, Derivate und Darlehensforderungen, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen;

2.
in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;

3.
den Anteil des Sondervermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;

4.
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.





 

Frühere Fassungen von § 90j InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 90j InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90j InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 InvG Vertragsbedingungen (vom 01.04.2012)
... 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen ...
§ 84 InvG Zulässige Vermögensgegenstände (vom 28.12.2007)
...  b) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, c) ... ausländischen Investmentvermögen, b) deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen ...
§ 90g InvG Sonstige Sondervermögen (vom 28.12.2007)
... die Verwaltung von Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts ... kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. für das ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 ...
§ 114 InvG Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.04.2009)
... 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
§ 137 InvG Verkaufsprospekt (vom 01.07.2011)
... die denen nach § 90g vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90j Abs. 2 in entsprechender Weise ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 349 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
... Investmentaktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 gemäß den §§ 90g bis 90k des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung aufgelegt wurden und ... 2 in Verbindung mit § 113 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 90h Absatz 3 und 4, § 90j Absatz 2 Nummer 1, § 117 Absatz 1 Satz 2 sowie § 118 Satz 2 des Investmentgesetzes in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen § 90k ... 66 bis 82 und des § 113" durch die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:  ... b) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,  ... ausländischen Investmentvermögen, b) deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen ... Auf die Verwaltung von Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den ... einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. § 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen (1) ... kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. für das ... die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 ... die Angabe „§§ 46 bis 90" durch die Angabe „§§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" und das Wort „Abschnitts" durch das Wort „Kapitels" ersetzt. ... die denen nach § 90g vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90j Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten." 118. § 140 wird wie folgt ...

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 3 MiKapBG Änderung des Investmentgesetzes
...  3. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" durch die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 ... ersetzt. 7. In § 114 wird die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" durch die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r" ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... die Wörter „einmal vierteljährlich" ersetzt." 58. § 90j wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend ...