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§ 40f - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 40f Kosten der Verschmelzung



Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.



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Frühere Fassungen von § 40f InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40f InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40f InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in ...
§ 99a InvG Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften (vom 01.07.2011)
...  (2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anlageaktionären zugerechnet ...
§ 100 InvG Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion (vom 01.04.2012)
... gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend. (5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
...  § 40d Verschmelzungsinformationen § 40e Rechte der Anleger § 40f Kosten der Verschmelzung § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung § 40h ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... zu unterrichten." 34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt: „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung (1) Die ... gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. § 40f Kosten der Verschmelzung Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kosten, die mit ... des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz ... (2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden." 69. § 100 Absatz 5 wird ... 69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...