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§ 17 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis



(1) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft

1.
von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,

2.
ausdrücklich auf sie verzichtet oder

3.
den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt.

2Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.

(2) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1.
die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

2.
die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft unter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Schwellen absinken und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat;

3.
der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden;

4.
die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes verstößt.

2Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.



 
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Frühere Fassungen von § 17 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2011Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a InvG Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften (vom 01.07.2011)
... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ...
§ 17a InvG Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte (vom 01.01.2011)
... In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
...  (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... der Erlaubnis außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG (§ 17 InvG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 KWG) 50 % der zum Zeitpunkt der ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 6 2. EGeldRLUG Änderung des Investmentgesetzes
... § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
...  gg) Die Angabe zu § 10 wird gestrichen. hh) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Erlöschen und Aufhebung der ... hh) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis". ii) Nach der Angabe zu § 17 ... 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis". ii) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 17a Abberufung von ... erfolgten Auslagerungen unverzüglich und gesammelt anzuzeigen." 21. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis ... anzuzeigen." 21. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die ... und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung." 22. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: „§ 17a Abberufung ... von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte (1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ...