Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 25 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
| |

§ 25 Zahlung und Lieferung



Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens, die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und der Optionspreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht zahlt, sowie sonstige dem Investmentvermögen zustehende Geldbeträge, sind von der Depotbank auf einem für das Investmentvermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Unternehmen, das die Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 wahrnimmt,

1.
die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte, Zahlungen von Transaktionskosten und sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Investmentvermögens bedingter Verpflichtungen,

2.
die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegenständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lieferpflichten,

3.
die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger

durch.





 

Frühere Fassungen von § 25 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 20 InvG Beauftragung und jährliche Prüfung (vom 01.07.2011)
... von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen. ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
...  (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ ...
§ 112 InvG Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.07.2011)
... keine Anwendung. (3) Abweichend von den Vorschriften der §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände auch von einem Prime Broker ... der Vermögensgegenstände von einem Prime Broker wahrgenommen, finden die §§ 20 bis 29 insoweit keine Anwendung. Ein Wechsel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt ...
§ 136 InvG Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs (vom 01.07.2011)
... Depotbank überwacht wird, welche die Anleger in einer den Vorschriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert; die Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere Depotbanken ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des ... mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des ... ersetzt. c) In Satz 2 werden die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 8 BKRUG Änderung des Investmentgesetzes
... die Angabe „die §§ 14, 22, 23 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „die §§ 14, 22, 23, 24 Abs. 1 Nr. 5 ... durch die Angabe „die §§ 14, 22, 23, 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. 3. In § 99 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... erfüllt," ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 29. In § 25 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Transaktionsgebühren" durch das Wort ... § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ ... wird wie folgt gefasst: „(3) Abweichend von den Vorschriften der §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände auch von einem Prime Broker ... der Vermögensgegenstände von einem Prime Broker wahrgenommen, finden die §§ 20 bis 29 insoweit keine Anwendung. Ein Wechsel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 2. WpDPVÄndV
... ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß ... die Prüfung auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten zu erstrecken. Die für diese Aufgaben ...