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§ 26 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen:

1.
die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der §§ 53, 80a und 90h Abs. 6, soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt,

2.
die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über solche Bankguthaben,

3.
die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien,

4.
die Belastung von Immobilien, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie Abtretung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien beziehen,

5.
Verfügungen über Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder, wenn es sich nicht um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.

(2) Die Depotbank hat den Geschäften nach Absatz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung. Eine Verfügung ohne Zustimmung der Depotbank ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 26 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 20 InvG Beauftragung und jährliche Prüfung (vom 01.07.2011)
... von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen. ...
§ 27 InvG Kontrollfunktion (vom 28.12.2007)
...  (3) Die Depotbank hat die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch oder bei ausländischen Immobilien die Sicherstellung der ...
§ 28 InvG Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger (vom 01.07.2011)
... geltend zu machen, 2. im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des ...
§ 68 InvG Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften (vom 28.12.2007)
... Kapitalanlagegesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 sichergestellt sind. Als Immobilien-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift gelten ...
§ 76 InvG Verfügungsbeschränkung
... hat dafür zu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch eingetragen wird. Ist bei ausländischen Grundstücken die ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
...  (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ ...
§ 112 InvG Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.07.2011)
... keine Anwendung. (3) Abweichend von den Vorschriften der §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände auch von einem Prime Broker ... der Vermögensgegenstände von einem Prime Broker wahrgenommen, finden die §§ 20 bis 29 insoweit keine Anwendung. Ein Wechsel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt ...
§ 136 InvG Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs (vom 01.07.2011)
... Depotbank überwacht wird, welche die Anleger in einer den Vorschriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert; die Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere Depotbanken ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 22 AIFM-UmsG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Wörter „oder dem Kapitalanlagegesetzbuch" eingefügt. 2. In § 26 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Investmentgesetz" durch das Wort ...
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des ... mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des ... ersetzt. c) In Satz 2 werden die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... durch das Wort „Transaktionskosten" ersetzt. 30. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „des § 53" durch die Angabe „der §§ 53, ... § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ ... wird wie folgt gefasst: „(3) Abweichend von den Vorschriften der §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände auch von einem Prime Broker ... der Vermögensgegenstände von einem Prime Broker wahrgenommen, finden die §§ 20 bis 29 insoweit keine Anwendung. Ein Wechsel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 2. WpDPVÄndV
... ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß ... die Prüfung auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten zu erstrecken. Die für diese Aufgaben ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
§ 34 InvPrüfbV Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
... sowie darzustellen, ob die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Investmentgesetzes sichergestellt ...