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§ 45 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts



(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) 1Für die inländischen Sondervermögen sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der Halbjahresbericht, der Zwischenbericht, der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. 2Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft nach den §§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. 3Kapitalanlagegesellschaften, die einen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.

(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein.



 
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Frühere Fassungen von § 45 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 18 InvG Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank (vom 01.07.2011)
... 20 Abs. 3 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45 , 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 ...
§ 95 InvG Weitere Ausnahmeregelungen (vom 01.04.2012)
... (9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf Spezial-Sondervermögen nicht ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 ...
§ 111 InvG Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung (vom 01.07.2011)
... hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen. (2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der ...
§ 112 InvG Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.07.2011)
... dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. § 36 Abs. 6 Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf diese Sondervermögen keine Anwendung. (3) Abweichend ...
§ 143 InvG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2011)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, 6. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht, den Auflösungsbericht oder den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
...  aaaa) Im Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „von § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... 20 Abs. 3 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 ... „nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen. 44. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... § 23 Abs. 1 Satz 3, § 41, § 43 Abs. 3 bis 5, § 44 Abs. 2 und § 45 finden auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. (9) § 68a ist auf ... nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 ... Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen. (2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der ... Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 36 Abs. 6 Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf diese Sondervermögen keine Anwendung." c) Absatz 3 wird ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, 6. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, ... Fassung." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 45 Abs. 1 und 2 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf ... Sinne der Absätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr ... übernehmen. (4) § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 45 und 111a Abs. 1 und 2 jeweils ... 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 45 und 111a Abs. 1 und 2 jeweils in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung, sind erstmals auf ... Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, sind § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 110 und § 111 Abs. 1 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... Information mittels eines dauerhaften Datenträgers". g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, ... g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und ... Auflösungs- und Abwicklungsberichts". h) Nach der Angabe zu § 45 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 1a ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... Angabe „Absatz 4" die Angabe „und 4a" eingefügt. 41. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und ... in den wesentlichen Anlegerinformationen" eingefügt. 42. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt: „Abschnitt 1a ... § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden." 65. § 96 ...