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§ 97 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 97 Erlaubnis



(1) 1Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. 2Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden. 3Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn

1.
sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro ausgestattet ist,

2.
die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

3.
die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes der Investmentaktiengesellschaft,

4.
die Satzung den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht,

5.
die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 20 Abs. 1 beauftragt hat, und

6.
im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft diese eine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat.

4Dem Antragsteller ist binnen zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. 5Im Fall einer Antragstellung für eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft nach Absatz 1a erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf sechs Monate. 6Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(1a) Bei einer Investmentaktiengesellschaft, die keine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat (selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft) ist die Erlaubnis zu versagen, wenn

1.
dem Antrag auf Zulassung kein tragfähiger Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem sich unter anderem der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Investmentaktiengesellschaft ergeben,

2.
enge Verbindungen, die zwischen der Investmentaktiengesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern,

3.
die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Investmentaktiengesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

(2) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn die Investmentaktiengesellschaft von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt. 2Der Verzicht muss gegenüber der Bundesanstalt durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden, aus dem sich die entsprechende Änderung des Unternehmensgegenstandes nebst Änderung der Firma ergibt.

(3) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis vorbehaltlich des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere dann aufheben, wenn

1.
die Investmentaktiengesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1a rechtfertigen würden;

3.
die Investmentaktiengesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt;

4.
wenn das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister nicht mindestens 1,25 Millionen Euro beträgt, oder zu einem späteren Zeitpunkt unter diesen Betrag absinkt.

2Die §§ 17a bis 17c gelten entsprechend. 3Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1Für eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion gilt § 34 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. 2Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen und einzureichen, die den Vertragsbedingungen von Teilfonds eines Sondervermögens entsprechen. 3Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank zu benennen. 4§ 43a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vorausgenehmigung nur für die jeweiligen Anlagebedingungen zulässig ist.

(5) 1Die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion, hat in ihre Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Anlagebedingungen gelten. 2In allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.





 

Frühere Fassungen von § 97 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 97 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 InvG Bezeichnungsschutz (vom 01.07.2011)
... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden. (3) EU-Investmentgesellschaften dürfen ...
§ 32 InvG Stimmrechtsausübung (vom 01.07.2011)
... Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist unter den folgenden Voraussetzungen ...
§ 96 InvG Rechtsform, Begriff (vom 01.07.2011)
... Genehmigung durch die Bundesanstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Satzungsmäßig festgelegter ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 30.12.2023)
... sind auch solche Kapitalverwaltungsgesellschaften, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten haben, die für den in § 345 ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 345 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder als Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und  ... Juli 2013 geltenden Fassung oder über eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und  ... Angaben und Unterlagen, die sie bereits bei dem Erlaubnisantrag nach § 7 Absatz 1 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder im Rahmen der ...
§ 350 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
... 2013 geltenden Fassung oder über eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und ...
§ 351 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und 2. inländische ...
§ 355 KAGB Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW (vom 08.07.2022)
... bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten haben, bedürfen keiner erneuten ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
... von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 3 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.11.2021)
... von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 3 WpIG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
... von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) 5.000 bis 20.000 ... 4.1.2.3 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) ... von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; ... 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) ... für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; ... 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) ... von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; ... 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in ... für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; ... 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in ... (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) ... (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) ... für die Anlagebedingungen eines Teilge- sellschaftsvermögens (§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43a InvG) ...

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 8 AIFM-UmsG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... oder ausländischen Investmentgesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, ... Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung hat, die für ...
Artikel 18 AIFM-UmsG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, ... von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz ...
Artikel 20 AIFM-UmsG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... sind auch solche Kapitalverwaltungsgesellschaften, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten haben, die ...
Artikel 24 AIFM-UmsG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den ...
Artikel 26 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
... die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den ...
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... „oder Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, ...
Artikel 3 FRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) 5 000 bis 20 000 4.2.2 Aufhebung der ... 5 000 bis 20 000 4.2.2 Aufhebung der Erlaubnis (§ 97 Abs. 3 InvG) 50 % der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für ...

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften nach § 97 Absatz 1a des Investmentgesetzes,". dd) In Nummer 7 werden die Wörter ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist unter den folgenden Voraussetzungen ... einer Genehmigung durch die Bundesanstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." c) Absatz 2 wird wie folgt ... ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen." 76. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... der Satzung und der Anlagebedingungen muss nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 oder des § 97 Abs. 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 43, in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden ...
Artikel 7 InvÄndG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... der Er- laubnis zum Ge- schäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) 5.000 bis 20.000 ...
Artikel 10 InvÄndG Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... „richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft" tritt." 66. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird das Wort „sechs" ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 7 TUG Änderung des Investmentgesetzes
... Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist hinsichtlich des von ihm verwalteten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV
... von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von ...