Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§
112 und
113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§
46 bis 52 und
54 bis 90r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.
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§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt. ...
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451