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§ 136 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs



(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EU-Investmentanteile sind, ist zulässig, wenn

1.
die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen und wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden Zusammenarbeit entsprechend § 19 mit der Bundesanstalt bereit sind,

2.
die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt,

3.
die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden, oder, soweit es sich um Immobilien handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anleger in einer den Vorschriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert; die Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere Depotbanken diese Aufgabe wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft erforderlich ist und dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,

4.
ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anlegern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anleger weitergeleitet werden,

5.
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, dass

a)
dem Erwerber unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,

b)
die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können,

c)
eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des § 125 eingeschränkt ist,

d)
Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer den §§ 50, 61, 64 Abs. 3, § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 85 entsprechenden Art und Weise erworben werden,

e)
die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Buchstabe f oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3,

f)
Kredite zu Lasten des Investmentvermögens nur entsprechend der Regelung des § 53, zu Lasten eines Investmentvermögens, das nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung in Immobilien anlegen darf, nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen und dass die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen,

g)
keine Geschäfte zu Lasten des Investmentvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Investmentvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Inhalt haben und das Recht, die Lieferung von Vermögensgegenständen zu verlangen (Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Investmentvermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Kaufoption bildenden Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Investmentvermögen gehören,

6.
die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung der am Erwerb eines Anteils Interessierten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) 1Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, die denen des § 90d Abs. 2 oder Abs. 3 entsprechen. 2Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer dem § 90b Abs. 1 Nr. 6 entsprechenden Weise erworben werden können.

(2a) 1Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft eine Regelung vorsehen können, die der nach § 90i Abs. 1 entspricht. 2Sehen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der ausländischen Investmentgesellschaft dem § 90h Abs. 7 vergleichbare Anlagemöglichkeiten vor, müssen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen enthalten, die denen des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. 3Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen in einer dem § 90h Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 entsprechenden Weise erworben werden. 4Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe f gilt mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, die denen nach § 90h Abs. 6 entsprechen.

(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a bis 1c, Abs. 4, 5 und 6, des § 104 und des § 105 vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, zugelassen sind.

(4) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b und d gilt nicht für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen, die § 113 Abs. 3 und 4 sowie § 116 entsprechen.

(5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, entsprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie der Richtlinie 2009/65/EG entsprechend erfüllt sind.





 

Frühere Fassungen von § 136 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 7 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 136 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 136 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 122 InvG Veröffentlichungspflichten (vom 01.04.2012)
... Anwendung. (4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen ... 3 und Absatz 3 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3. Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen ... und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur ...
§ 137 InvG Verkaufsprospekt (vom 01.07.2011)
... von Absatz 1 haben ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu veröffentlichen. ...
§ 140 InvG Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs (vom 01.04.2012)
... des § 135 Abs. 1 Satz 2 verstoßen würde oder die Voraussetzungen nach § 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § ... der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist, 2. eine Voraussetzung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2, 2a, 3, 4 oder 5 weggefallen ist, 3. die der Bundesanstalt ...
§ 141 InvG Zuständigkeit der Bundesanstalt
... Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Absatz 3 gilt entsprechend." 18. In § 17 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 116. § 136 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... durch das Wort „EU-Investmentanteile" ersetzt. 88. § 136 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 7 TUG Änderung des Investmentgesetzes
... eingefügt. 5. § 134 wird aufgehoben. 6. In § 136 Abs. 5 wird die Angabe „§§ 130 bis 134" durch die Angabe „§§ ...