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Änderung § 99 InvG vom 21.08.2008

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§ 99 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 99 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Anwendbare Vorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2 § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft nicht anzuwenden.

(2) Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und

2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 6 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Investmentaktiengesellschaften sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes.

(3)
Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:

1. die Wörter „für Rechnung des Sondervermögens' bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft' tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft';

3. an die Stelle des Wortes „Anteil' tritt das Wort „Aktie';

4. an die Stelle des Wortes „Anleger' tritt das Wort „Aktionär';

5. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen' tritt das Wort „Satzung' oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen';

6. an die Stelle des Wortes „Sondervermögen' tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen';

7. an die Stelle des Wortes „Teilfonds' tritt das Wort „Teilgesellschaftsvermögen';

8. an die Stelle der Wörter „Wert des Sondervermögens' treten die Wörter „Wert des Gesellschaftsvermögens' oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter „Wert des Teilgesellschaftsvermögens'.

Auf die selbstverwaltende
Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 9 Abs. 2 und § 9a entsprechend anzuwenden.



(3) 1 Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:

1. die Wörter 'für Rechnung des Sondervermögens' bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes 'Kapitalanlagegesellschaft' tritt das Wort 'Investmentaktiengesellschaft';

3. an die Stelle des Wortes 'Anteil' tritt das Wort 'Aktie';

4. an die Stelle des Wortes 'Anleger' tritt das Wort 'Aktionär';

5. an die Stelle des Wortes 'Vertragsbedingungen' treten die Wörter 'Satzung und Anlagebedingungen';

6. an die Stelle des Wortes 'Sondervermögen' tritt das Wort 'Gesellschaftsvermögen';

7. an die Stelle des Wortes 'Teilfonds' tritt das Wort 'Teilgesellschaftsvermögen';

8. an die Stelle der Wörter 'Wert des Sondervermögens' treten die Wörter 'Wert des Gesellschaftsvermögens' oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter 'Wert des Teilgesellschaftsvermögens'.

2 Eine
Investmentaktiengesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen auch dann erwerben, wenn es für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen). 3 Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten. 4 Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.

(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.

vorherige Änderung

(6) Vorbehaltlich des § 100 Abs. 5 sind auf die Investmentaktiengesellschaft sowie deren Teilgesellschaftsvermögen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anwendbar.



(6) 1 Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. 2 Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben finden Anwendung. 3 Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013)