Änderung § 19i InvG vom 28.12.2007

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§ 19i InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 19i InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln


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1 Entsprechen bei einer Kapitalanlagegesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 11 zu unterbinden. 2 Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung. 4 Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. 5 § 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.




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