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Änderung § 110 InvG vom 28.12.2007

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§ 110 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 110 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110 Jahresabschluss


(Text neue Fassung)

§ 110 Jahresabschluss und Lagebericht


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Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres offen zu legen. In den Anhang zum Jahresabschluss hat die Investmentaktiengesellschaft die in § 44 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Jahresabschluss ergeben. In den Lagebericht hat die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital zusätzlich die Hinweise nach § 107 Abs. 4 aufzunehmen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlussprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen.



(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) 1 Die Bilanz ist
in Staffelform aufzustellen. 2 Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden (Investmentanlagevermögen) bestimmen sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. 3 Die §§ 150 bis 158 des Aktiengesetzes finden keine Anwendung.

(3) Die Gliederung und der Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmt
sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 zu ergänzen, die
nicht bereits nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu machen sind.

(5) 1 Der
Lagebericht ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zu ergänzen. 2 Die Tätigkeiten einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzuführen.

(6) § 264 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter der Investmentaktiengesellschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen haben.

(7) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.