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Änderung § 143 InvG vom 28.12.2007

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§ 143 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 143 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 143 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,

2.
entgegen § 53 einen Kredit aufnimmt oder

3.
entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft.

(Text neue Fassung)

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,

3.
entgegen § 53 oder § 90h Abs. 6 einen Kredit aufnimmt oder

4.
entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, eine Vermögensaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. entgegen
§ 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

5.
entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,

6.
entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,

7.
entgegen § 45 Abs. 1 oder 2 den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,

8.
entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

9.
entgegen § 110 Satz 1 den Jahresabschluss nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt oder

10.
entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1 oder 3 einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.



1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

4.
entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,

5.
entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,

6.
entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,

7.
entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

8.
entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

9.
entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen

a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder

b) § 67 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 5 oder 6 Satz 2 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 88 Abs. 1

einen
Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt,

2.
entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen Vermögensgegenstand oder einen dort genannten Betrag hält,

3.
entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,

4.
entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt,

5.
entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4 oder 5 Satz 1, § 61, § 85 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes eines Sondervermögens oder Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken anlegt,

6.
entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,

7.
entgegen



1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,

2. entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44b Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Satz 1 oder 2 oder § 19j zuwiderhandelt,

5. entgegen § 19k in Verbindung mit § 46b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6. entgegen

a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1, § 90b Abs. 1, § 90h Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder

b) § 67 Abs. 1 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 68a, § 88 Abs. 1 oder § 90b Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt,

7.
entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag hält,

8.
entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,

9.
entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt,

10.
entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 61, § 85, § 90h Abs. 3 oder 4, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 8 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in die dort genannten Vermögensgegenstände anlegt,

11.
entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,

12.
entgegen

a) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) § 69 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 3



b) § 69 Abs. 1 Satz 1

ein Darlehen gewährt,

vorherige Änderung

8. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

9.
entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,

10.
entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt,

11.
entgegen § 67 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,

12.
entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,

13.
entgegen § 80 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Betrag täglich verfügbar ist,

14.
entgegen § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Belastung den dort genannten Wert nicht überschreitet,

15.
entgegen § 112 Abs. 2 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt,

16.
entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt,

17.
entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,

18.
entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3 in dort genannte Zielfonds anlegt,

19.
entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,

20.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 140 Abs. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder

21.
entgegen § 133 Abs. 1 oder § 140 Abs. 1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 10, 15, 16, 17 und 18 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 99 Abs. 3.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.



13. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14.
entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,

15.
entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt,

16. einer Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 1 oder 2, § 90b Abs. 3 oder 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6 oder § 90h Abs. 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,

17.
entgegen § 67 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 90a, nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,

18.
entgegen § 68a Abs. 2 einen Vermögensgegenstand veräußert,

19. entgegen §
69 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,

20.
entgegen § 90b Abs. 8 ein Geschäft tätigt,

21.
entgegen § 101 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft öffentlich vertreibt,

22.
entgegen § 112 Abs. 2 Satz 1 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt,

23.
entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt,

24.
entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,

25.
entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung § 90h Abs. 2, in dort genannte Zielfonds anlegt,

26.
entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,

27.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3, 4 oder 4a, § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,

28.
entgegen § 133 Abs. 1 Satz 1 oder § 140 Abs. 1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt oder

29. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a, Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3 Satz 1.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 5 bis 19 sowie Nr. 22 und 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)