Änderung § 90l InvG vom 02.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 90l InvG, alle Änderungen durch Artikel 10 EUStVUG am 2. April 2009 und Änderungshistorie des InvG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 90l InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 90l InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen


(Text alte Fassung)

(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren.

(Text neue Fassung)

(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren.

(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed