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Änderung § 4 InvG vom 01.07.2011

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§ 4 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 4 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Namensgebung, Fondskategorien


(Text alte Fassung)

(1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bezeichnung des Sondervermögens oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.

(2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013)