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Änderung § 15 InvG vom 01.07.2011

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§ 15 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 15 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften


(Text neue Fassung)

§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission


vorherige Änderung

Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist § 53e des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile in einem Drittstaat haben.



(1) 1 Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission unverzüglich

1.
die Anzahl und die Art der Fälle, in denen eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiterleitung der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 5 abgelehnt hat;

2. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 13 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 ergriffen wurden;

3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die Kapitalanlagegesellschaften bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder beim Betreiben von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat gestoßen sind;

4. jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben;

5. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 durch ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat.

2 Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sind nur auf Verlangen der Europäischen Kommission abzugeben. 3 Ferner
meldet die Bundesanstalt der Europäischen Kommission allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb von Anteilen in einem Drittstaat haben.

(2) Die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden Meldepflichten nach § 60 Absatz 2 Satz 4 und § 133 Absatz 3 Satz 3 bleiben unberührt.