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Änderung § 28 InvG vom 01.07.2011

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§ 28 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 28 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger


(1) 1 Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen

1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen,

2. im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen und

3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Investmentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Investmentvermögen nicht haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.

2 Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Depotbank geltend zu machen. 2 Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Depotbank geltend machen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat unter Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilwerten und ohne Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer Verletzung von Anlagegrenzen geeignete Entschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. 2 Die Verfahren müssen insbesondere die Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen und die Prüfung des Entschädigungsplans sowie der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu

1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Beteiligung der depotführenden Stellen des Anlegers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfahren durchzuführen ist, sowie gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei Unterschreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,

2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder Sondervermögen vorzunehmenden Entschädigungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen solche Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden,

3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gegebenenfalls den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der ein richtlinienkonformes Sondervermögen verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft,

4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anlegern,

5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungsplans und Einzelheiten der Entschädigungsmaßnahmen sowie

6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer.

vorherige Änderung

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



4 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013)