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Änderung § 40b InvG vom 01.07.2011

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§ 40b InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 40b InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

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§ 40b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40b Verschmelzungsplan


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1 Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. 2 Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. 3 Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen,

2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,

3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens,

4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses,

5. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,

6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird,

7. die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und

8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 2 Absatz 25 Satz 1 Nummer 2 die Vertragsbedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens.

4 Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.