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Änderung § 40g InvG vom 01.07.2011

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§ 40g InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 40g InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung


vorherige Änderung

 


(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens wirksam, sofern

1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr genehmigt worden ist,

2. soweit erforderlich die Hauptversammlungen der beteiligten Investmentvermögen zugestimmt haben,

3. die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zum Ende des Geschäftjahres des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) berechnet worden sind, und

4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gegebenenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts dieser Anteile zum Übertragungsstichtag festgelegt worden ist.

(2) 1 Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden soll. 2 Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft oder des übernehmenden oder übertragenden EU-Investmentvermögens liegen. 3 Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berechnen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stichtag festzulegen ist.

(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken haben die hierfür erforderlichen technischen Umbuchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu unterrichten.

(4) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden Sondervermögens hat das Wirksamwerden der Verschmelzung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 2 Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen. 3 Die Bundesanstalt ist hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen sind auch die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-Investmentvermögens zu unterrichten.

(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)