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Änderung § 45a InvG vom 01.07.2011

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§ 45a InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 45a InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45a Genehmigung des Feederfonds


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(1) 1 Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. 2 Die Anlage eines richtlinienkonformen Sondervermögens als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen handelt. 3 Die Anlage eines Sonstigen Sondervermögens oder eines Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Sondervermögen oder ein Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken handelt.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

1. die Vertragsbedingungen oder die Satzung von Feederfonds und Masterfonds,

2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG von Feederfonds und Masterfonds,

3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 45b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG,

4. wenn für Masterfonds und Feederfonds verschiedene Depotbanken beauftragt wurden, die Depotbankenvereinbarung im Sinne des § 45b Absatz 2,

5. wenn für Masterfonds und Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden, die Abschlussprüfervereinbarung, und

6. sofern zutreffend, die Informationen für die Anleger nach § 45g Absatz 1.

2 Bei einem ausländischen Masterfonds hat die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds beizufügen, dass dieser ein EU-Investmentvermögen ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile an einem anderen Feederfonds hält. 3 Die Unterlagen sind in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache beizufügen. 4 Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

(3) 1 Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. 2 Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen gemäß § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 angelegt wird,

2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen, und

3. die Unterlagen gemäß § 45a Absatz 2.

(4) 1 Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der Feederfonds, seine Depotbank und sein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2 Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3 Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5 Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

(5) 1 Wird beabsichtigt, einen ausländischen Feederfonds in einem richtlinienkonformen Sondervermögen als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, das Sondervermögen selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. 2 Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds und als Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, dieses selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. 3 Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem Feederfonds gehalten werden, hat die Depotbank eine Bestätigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen ist.