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Änderung § 17 InvG vom 28.12.2007

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§ 17 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 17 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Aufhebung der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis


vorherige Änderung

§ 35 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Erlaubnis auch dann aufgehoben werden kann, wenn

1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat,

2.
die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.



(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft

1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,

2. ausdrücklich auf sie verzichtet oder

3. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt.

Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung nach
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.

(2) Die Bundesanstalt kann
die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1. die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

2. die
Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft unter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Schwellen absinken und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat;

3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden,
die eine Versagung der Erlaubnis nach § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden;

4. die
Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

(Textabschnitt unverändert)

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)