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Änderung § 106a InvG vom 28.12.2007

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§ 106a InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 106a InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

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§ 106a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 106a Aufsichtsrat


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Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt § 6 Abs. 2a entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.