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Änderung § 109 InvG vom 28.12.2007

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§ 109 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 109 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

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§ 109 Zwischenabschluss


(Text neue Fassung)

§ 109 (aufgehoben)


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Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital einen Zwischenabschluss, der den für den Jahresabschluss geltenden Anforderungen entspricht, kann sie anstelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus dem letzten Zwischenabschluss ergibt, für die Berechnung der Anlagegrenzen ansetzen. Bei einem Absinken des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft um mehr als 10 Prozent ist diese verpflichtet, unverzüglich einen Zwischenabschluss zu erstellen und ihn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.