Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 114 InvG vom 28.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 114 InvG, alle Änderungen durch Artikel 1 InvÄndG am 28. Dezember 2007 und Änderungshistorie des InvG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 114 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 114 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken


(Text alte Fassung)

Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 90 sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)