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Änderung § 121 InvG vom 28.12.2007

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§ 121 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 121 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 121 Anlegerinformation


(Text alte Fassung)

(1) Vor Vertragsschluss ist dem Erwerber eines Anteils der vereinfachte Verkaufsprospekt und der ausführliche Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der jeweils geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten; § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 137 Abs. 2 bleiben hiervon unberührt. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, an welcher Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes diese kostenlos erlangt werden können, sowie der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem der Anleger Zugang hat, gespeichert werden; der Anleger kann jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten. Der Erwerber ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags enthalten müssen. Soweit es sich um EG-Investmentanteile handelt, muss die Durchschrift eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten.

(2) Erwirbt der Anleger Anteile mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß den §§ 312b bis 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass hinsichtlich der Informationspflicht zusätzlich die Vorschriften über die Verkaufsprospekte und die Vertragsbedingungen oder die Satzung nach diesem Gesetz zu beachten sind.

(3) Sofern es sich bei dem Anleger um eine natürliche Person handelt, sind abweichend von Absatz 1 dem Erwerber eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, vor Vertragsschluss sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen. Der Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf der schriftlichen Form. Der Anleger muss vor dem Erwerb der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 ausdrücklich hingewiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(4) Auf Wunsch des Anlegers muss die Kapitalanlagegesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des inländischen Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des Sondervermögens informieren. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen erhältlich sind.

(Text neue Fassung)

(1) Vor Vertragsschluss ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten der vereinfachte Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Darüber hinaus ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger der ausführliche Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden darf, sind die in Satz 2 genannten Unterlagen dem am Erwerb eines Anteils Interessierten vor Vertragsabschluss kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der Anleger diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erlangen kann. Die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger Zugang haben, gespeichert werden; der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger können jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen.

(2) (aufgehoben)

(3) Sofern es sich bei dem am Erwerb eines Anteils Interessierten um eine natürliche Person handelt, sind ihm abweichend von Absatz 1 vor dem Erwerb eines Anteils an einem Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen. Der Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf der schriftlichen Form. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte muss vor dem Erwerb der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 und 3 ausdrücklich hingewiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3a) Absatz 3 findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes. Erfolgt im Rahmen eines Investment-Sparplans der Erwerb von Anteilen in regelmäßigem Abstand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen Erwerb Anwendung.

(4) Auf Wunsch des am Erwerb eines Anteils Interessierten muss die Kapitalanlagegesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des inländischen Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des Sondervermögens informieren. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen erhältlich sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)