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Abschnitt 3 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 3 Depotbank

§ 20 Beauftragung und jährliche Prüfung



(1) 1Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen. 2Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft inländische Investmentvermögen, muss die Depotbank ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Betreiben des Einlagen- und Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen sein.

(2) 1Als Depotbank für inländische Investmentvermögen kann auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden. 2Eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des Investmentvermögens nicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.

(2a) 1Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das als Depotbank beauftragt werden soll, muss über die hierfür erforderliche Erfahrung verfügen. 2Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.

(2b) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes ist.

(2c) 1Die Depotbank und die Kapitalanlagegesellschaft haben eine Vereinbarung abzuschließen, um sicherzustellen, dass die Depotbank ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann. 2Die Vereinbarung muss die Inhalte über den Informationsaustausch, die in den Artikeln 30 bis 33 und 35 der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) genannt sind, berücksichtigen. 3Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des Herkunftsstaates des Investmentvermögens. 4Die Vereinbarung kann auch verschiedene Investmentvermögen betreffen; in diesem Fall hat sie eine Liste aller Investmentvermögen zu enthalten, auf die sich die Vereinbarung bezieht. 5Über die in Artikel 30 Buchstabe c und d der Richtlinie 2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren kann auch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.

(3) 1Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank durch das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen. 2Die Depotbank hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. 3Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. 4Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. 5Die Depotbank hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzeigen. 6Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu erhalten. 2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.




§ 21 Aufsicht



(1) 1Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 3Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber einer Depotbank mit der Folge, dass deren Depotbankaufgaben auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen, gilt der durch die Anordnung herbeigeführte Depotbankwechsel als genehmigt, sobald die Anordnung gemäß § 48g Absatz 1 des Kreditwesengesetzes der Depotbank bekannt gegeben wird. 4Die Bundesanstalt hat die Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die die Depotbank beauftragt haben, unverzüglich nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung über den Wechsel der Depotbank zu unterrichten.

(2) 1Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesellschaft jederzeit einen Wechsel der Depotbank auferlegen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die nach § 20 Absatz 2b vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.

(3) Die Depotbank hat der Bundesanstalt auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überwachen zu können.

(4) 1Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der Depotbank Maßnahmen auf der Grundlage des § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder wird ein Moratorium nach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen, hat die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich eine neue Depotbank zu beauftragen; Absatz 1 bleibt unberührt. 2Bis zur Beauftragung der neuen Depotbank kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Genehmigung der Bundesanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im Sinne des § 20 Absatz 1 und 2 ein Sperrkonto errichten, über das die Kapitalanlagegesellschaft Zahlungen für Rechnung des Sondervermögens tätigen oder entgegennehmen kann.




§ 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl



Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermögen oder Teilfonds ebenfalls im Voraus genehmigt werden.




§ 22 Interessenkollision



(1) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. Sie hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Vertragsbedingungen verstoßen. Die Depotbank hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft vermieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu überwachen.

(2) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapitalanlagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank sein.




§ 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens



(1) 1Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen. 2Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. 3Sacheinlagen sind vorbehaltlich § 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4 unzulässig.

(2) 1Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (Ausgabepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. 2Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. 3Der Preis für die Rücknahme von Anteilen (Rücknahmepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. 4Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. 5Der Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 können an die Gesellschaft ausgezahlt werden.




§ 24 Verwahrung



(1) 1Die Depotbank hat die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein gesperrtes Depot zu legen. 2Sie darf die Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrichtungen zur Verwahrung anvertrauen:

1.
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes,

2.
einem anderen inländischen Kreditinstitut, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 32 des Kreditwesengesetzes verfügt,

3.
einer ausländischen Wertpapierfirma, die zum Verwahrgeschäft gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, oder

4.
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes entsprechend erfüllt.

(2) 1Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. 2Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist. 3Die Guthaben können auch auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, übertragen werden.

(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwachen.




§ 25 Zahlung und Lieferung



Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens, die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und der Optionspreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht zahlt, sowie sonstige dem Investmentvermögen zustehende Geldbeträge, sind von der Depotbank auf einem für das Investmentvermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Unternehmen, das die Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 wahrnimmt,

1.
die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte, Zahlungen von Transaktionskosten und sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Investmentvermögens bedingter Verpflichtungen,

2.
die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegenständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lieferpflichten,

3.
die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger

durch.




§ 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen:

1.
die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der §§ 53, 80a und 90h Abs. 6, soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt,

2.
die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über solche Bankguthaben,

3.
die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien,

4.
die Belastung von Immobilien, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie Abtretung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien beziehen,

5.
Verfügungen über Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder, wenn es sich nicht um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.

(2) Die Depotbank hat den Geschäften nach Absatz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung. Eine Verfügung ohne Zustimmung der Depotbank ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.




§ 27 Kontrollfunktion



(1) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass

1.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen,

2.
bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

3.
die Erträge des Investmentvermögens gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden,

4.
die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarlehen nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind und

5.
die für das jeweilige Sondervermögen geltenden gesetzlichen und in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen eingehalten werden.

(2) Wenn das Sondervermögen Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft hält, hat die Depotbank

1.
zu überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung unter Beachtung des § 68 erfolgt,

2.
die Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft monatlich zu überprüfen,

3.
zu überwachen, dass eine Vereinbarung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und der Immobilien-Gesellschaft getroffen wird, wonach für Rechnung des Sondervermögens zustehende Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige zustehende Beträge unverzüglich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank einzuzahlen sind.

(3) Die Depotbank hat die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch oder bei ausländischen Immobilien die Sicherstellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung zu überwachen.




§ 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger



(1) 1Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen

1.
Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen,

2.
im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen und

3.
im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Investmentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Investmentvermögen nicht haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.

2Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus.

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Depotbank geltend zu machen. 2Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Depotbank geltend machen.

(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat unter Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilwerten und ohne Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer Verletzung von Anlagegrenzen geeignete Entschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. 2Die Verfahren müssen insbesondere die Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen und die Prüfung des Entschädigungsplans sowie der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu

1.
Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Beteiligung der depotführenden Stellen des Anlegers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfahren durchzuführen ist, sowie gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei Unterschreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,

2.
den gegenüber einem betroffenen Anleger oder Sondervermögen vorzunehmenden Entschädigungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen solche Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden,

3.
Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gegebenenfalls den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der ein richtlinienkonformes Sondervermögen verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft,

4.
Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anlegern,

5.
Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungsplans und Einzelheiten der Entschädigungsmaßnahmen sowie

6.
Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer.

4Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.




§ 29 Vergütung, Aufwendungsersatz



(1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.

(2) Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung des Sondervermögens und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehende Vergütung nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft entnehmen.