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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Abschnitt 2 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft

Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot

§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs



1Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens, deren Satzung oder Anlagebedingungen eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. 2§ 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.




§ 102 (aufgehoben)







§ 103 Ausgabe der Aktien



Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.



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