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Synopse aller Änderungen des InvG am 21.08.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. August 2008 durch Artikel 6 des GwBekErgG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kapitalanlagegesellschaften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Sie sind Institute im Sinne des Geldwäschegesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

(2) Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird. Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2, nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.

(2a) § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversammlung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist. Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalanlagegesellschaften, die ausschließlich Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften verwalten.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) § 24c des Kreditwesengesetzes und § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die Kapitalanlagegesellschaften entsprechend.



(5) § 24c und die §§ 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes und § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die Kapitalanlagegesellschaften entsprechend.

§ 99 Anwendbare Vorschriften


(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.

(2) Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und

2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 6 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

vorherige Änderung

Investmentaktiengesellschaften sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes.



 
(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:

1. die Wörter „für Rechnung des Sondervermögens' bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft' tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft';

3. an die Stelle des Wortes „Anteil' tritt das Wort „Aktie';

4. an die Stelle des Wortes „Anleger' tritt das Wort „Aktionär';

5. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen' tritt das Wort „Satzung' oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen';

6. an die Stelle des Wortes „Sondervermögen' tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen';

7. an die Stelle des Wortes „Teilfonds' tritt das Wort „Teilgesellschaftsvermögen';

8. an die Stelle der Wörter „Wert des Sondervermögens' treten die Wörter „Wert des Gesellschaftsvermögens' oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter „Wert des Teilgesellschaftsvermögens'.

Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 9 Abs. 2 und § 9a entsprechend anzuwenden.

(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.

(6) Vorbehaltlich des § 100 Abs. 5 sind auf die Investmentaktiengesellschaft sowie deren Teilgesellschaftsvermögen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anwendbar.