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Synopse aller Änderungen des InvG am 08.04.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. April 2011 durch Artikel 3 des AnlSVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2011 geltenden Fassung
InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen
       § 3 Bezeichnungsschutz
       § 4 Namensgebung, Fondskategorien
       § 5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
       § 5a Besondere Aufgaben
       § 5b Verschwiegenheitspflicht
    Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften
       § 6 Kapitalanlagegesellschaften
       § 7 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
       § 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung
       § 7b Versagung der Erlaubnis
       § 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
       § 9 Allgemeine Verhaltensregeln
       § 9a Organisationspflichten
       § 10 (aufgehoben)
       § 11 Kapitalanforderungen
       § 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
       § 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 14 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
       § 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
       § 16 Auslagerung
       § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
       § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
       § 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung
       § 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
       § 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
       § 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
       § 19a Werbung
       § 19b Sicherungseinrichtung
       § 19c Anzeigen
       § 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht
       § 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen
       § 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers
       § 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber
       § 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte
       § 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
       § 19j Maßnahmen bei Gefahr
       § 19k Insolvenzantrag
       § 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
    Abschnitt 3 Depotbank
       § 20 Bestellung
       § 21 Aufsicht
       § 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl
       § 22 Interessenkollision
       § 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens
       § 24 Verwahrung
       § 25 Zahlung und Lieferung
       § 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte
       § 27 Kontrollfunktion
       § 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger
       § 29 Vergütung, Aufwendungsersatz
Kapitel 2 Sondervermögen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
       § 30 Sondervermögen
       § 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
       § 32 Stimmrechtsausübung
       § 33 Anteilscheine
       § 34 Anteilklassen und Teilfonds
       § 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
       § 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
       § 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
       § 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
       § 39 Abwicklung des Sondervermögens
       § 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens
       § 41 Kosten und Kostentransparenz
       § 42 Verkaufsprospekt
       § 43 Vertragsbedingungen
       § 43a Vorausgenehmigung
       § 44 Rechnungslegung
       § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes
    Abschnitt 2 Richtlinienkonforme Sondervermögen
       § 46 Zulässige Vermögensgegenstände
       § 47 Wertpapiere
       § 48 Geldmarktinstrumente
       § 49 Bankguthaben
       § 50 Investmentanteile
       § 51 Gesamtgrenze, Derivate
       § 52 Sonstige Anlageinstrumente
       § 53 Kreditaufnahme
       § 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
       § 55 Wertpapier-Darlehensvertrag
       § 56 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
       § 57 Pensionsgeschäfte
       § 58 Verweisung
       § 59 Leerverkäufe
       § 60 Ausstellergrenzen
       § 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen
       § 62 Erweiterte Anlagegrenzen
       § 63 Wertpapierindex-Sondervermögen
       § 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
       § 65 Überschreiten von Anlagegrenzen
    Abschnitt 3 Immobilien-Sondervermögen
       § 66 Immobilien-Sondervermögen
       § 67 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
       § 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot
       § 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
       § 70 Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung
       § 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank
       § 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
       § 73 Risikomischung
       § 74 Anlaufzeit
       § 75 Treuhandverhältnis
       § 76 Verfügungsbeschränkung
       § 77 Sachverständigenausschuss
       § 78 Ertragsverwendung
       § 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung
       § 80 Liquiditätsvorschriften
       § 80a Kreditaufnahme
       § 80b Risikomanagement
       § 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 81 Aussetzung der Rücknahme
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 81a Aussetzung nach Kündigung
       § 81b Beschlüsse der Anleger
       § 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten
    Abschnitt 4 Gemischte Sondervermögen
       § 83 Gemischte Sondervermögen
       § 84 Zulässige Vermögensgegenstände
       § 85 Anlagegrenzen
       § 86 Erweiterte Anlagegrenzen
    Abschnitt 5 Altersvorsorge-Sondervermögen
       § 87 Altersvorsorge-Sondervermögen
       § 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 89 Verbot von Laufzeitfonds
       § 90 Altersvorsorge-Sparplan
    Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen
       § 90a Infrastruktur-Sondervermögen
       § 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 90c Anlaufzeit
       § 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen
    Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen
       § 90g Sonstige Sondervermögen
       § 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
       § 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90k Risikomanagement
    Abschnitt 7a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
       § 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
       § 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 90n Anlaufzeit
       § 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90q Verbot von Laufzeitfonds
       § 90r Erklärungspflicht
    Abschnitt 8 Spezial-Sondervermögen
       § 91 Spezial-Sondervermögen
       § 92 Übertragung der Anteile
       § 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte
       § 94 Jahresberichte
       § 95 Weitere Ausnahmeregelungen
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 96 Rechtsform, Begriff
       § 97 Erlaubnis
       § 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen
       § 99 Anwendbare Vorschriften
       § 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion
    Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot
       § 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs
       § 102 (aufgehoben)
       § 103 Sacheinlageverbot
    Abschnitt 3 Kapitalvorschriften
       § 104 Gesellschaftskapital
       § 105 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
    Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft
       § 106 Vorstand
       § 106a Aufsichtsrat
       § 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
    Abschnitt (aufgehoben)
       § 107 (aufgehoben)
       § 108 (aufgehoben)
       § 109 (aufgehoben)
    Abschnitt 5 Rechnungslegung
       § 110 Jahresabschluss und Lagebericht
       § 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
       § 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung
       § 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt
Kapitel 4 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds)
    § 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
    § 116 Rücknahme
    § 117 Verkaufsprospekt
    § 118 Vertragsbedingungen
    § 119 Risiko-Messsysteme
    § 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113
Kapitel 5 Vertriebsvorschriften
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 121 Anlegerinformation
       § 122 Veröffentlichungspflichten
       § 123 Deutsche Sprache
       § 124 Werbung
       § 125 Kostenvorausbelastung
       § 126 Widerrufsrecht
       § 127 Prospekthaftung
    Abschnitt 2 Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 128 Anzeigepflicht
       § 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb
    Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       § 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen
       § 131 Benennungspflicht
       § 132 Anzeigepflicht
       § 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
       § 134 (aufgehoben)
    Abschnitt 4 Öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       § 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile
       § 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs
       § 137 Verkaufsprospekt
       § 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand
       § 139 Anzeigepflicht
       § 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
    Abschnitt 5 Vertriebsüberwachung
       § 141 Zuständigkeit der Bundesanstalt
       § 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
    § 143 Bußgeldvorschriften
    § 143a Strafvorschriften
    § 143b Mitteilungen in Strafsachen
    § 144 Allgemeine Übergangsvorschriften
    § 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen
    § 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften
    § 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen

§ 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung


(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten.

(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



(2) 1 In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. 2 Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. 2 Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 77 Sachverständigenausschuss


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen oder mehrere Sachverständigenausschüsse zu bilden. Der Sachverständigenausschuss ist in den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig. Der Sachverständigenausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft aus, insbesondere dürfen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft nicht an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses teilnehmen.

(1a) Ein Sachverständigenausschuss besteht aus drei Sachverständigen, die als Hauptgutachter oder Nebengutachter an der Bewertung von Vermögensgegenständen mitwirken. Die Zusammensetzung eines Sachverständigenausschusses und dessen Tätigkeit sind von der Kapitalanlagegesellschaft durch eine Geschäftsordnung festzulegen, deren Muster mit der Bundesanstalt abzustimmen ist. Die Geschäftsordnung hat mindestens zu regeln:



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen oder mehrere Sachverständigenausschüsse zu bilden. 2 Der Sachverständigenausschuss ist in den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig. 3 Der Sachverständigenausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft aus, insbesondere dürfen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft nicht an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses teilnehmen.

(1a) 1 Ein Sachverständigenausschuss besteht aus drei Sachverständigen, die als Hauptgutachter oder Nebengutachter an der Bewertung von Vermögensgegenständen mitwirken. 2 Die Zusammensetzung eines Sachverständigenausschusses und dessen Tätigkeit sind von der Kapitalanlagegesellschaft durch eine Geschäftsordnung festzulegen, deren Muster mit der Bundesanstalt abzustimmen ist. 3 Die Geschäftsordnung hat mindestens zu regeln:

1. die Berufung und Abberufung von Mitgliedern,

2. die Anzahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Beauftragung der Ausschüsse,

3. dass der Wertermittlung ein geeignetes, am jeweiligen Immobilienanlagemarkt anerkanntes Wertermittlungsverfahren oder mehrere dieser Verfahren zugrunde zu legen sind und die Wahl des Verfahrens zu begründen ist,

4. dass dem Sachverständigenausschuss von der Kapitalanlagegesellschaft alle zur Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden,

5. die Teilnahme der Sachverständigen an einer Objektbesichtigung,

6. die Gliederung der Bewertungsgutachten und

7. die Beschlussfassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Nach der Geschäftsordnung muss gewährleistet sein, dass kein Ausschussmitglied mehr als zwei Jahre als Hauptgutachter an der Bewertung desselben Vermögensgegenstandes mitwirkt.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden von der Kapitalanlagegesellschaft bestellt. Die Bestellung setzt voraus, dass der Sachverständige unabhängig, unparteilich und zuverlässig ist sowie angemessene Fachkenntnisse und ausreichende praktische Erfahrungen hinsichtlich der von ihm zu bewertenden Immobilienart und des jeweiligen regionalen Immobilienmarktes nachweist. Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft in einem ihrer Sachverständigenausschüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn

1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner Tätigkeit als Mitglied eines Sachverständigenausschusses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesellschaft in den vier Jahren, die dem letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums vorausgehen, im Mittel 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten haben;



4 Nach der Geschäftsordnung muss gewährleistet sein, dass kein Ausschussmitglied mehr als zwei Jahre als Hauptgutachter an der Bewertung desselben Vermögensgegenstandes mitwirkt.

(2) 1 Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden von der Kapitalanlagegesellschaft bestellt. 2 Die Bestellung setzt voraus, dass der Sachverständige unabhängig, unparteilich und zuverlässig ist sowie angemessene Fachkenntnisse und ausreichende praktische Erfahrungen hinsichtlich der von ihm zu bewertenden Immobilienart und des jeweiligen regionalen Immobilienmarktes nachweist. 3 Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft zu derselben Zeit nur in einem ihrer Sachverständigenausschüsse und nur bis zum Ablauf des zweiten auf seine erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig sein. 4 Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend bis zu drei Mal um jeweils ein weiteres Jahr, wenn

1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner Tätigkeit als Mitglied eines Sachverständigenausschusses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesellschaft in dem Jahr, das dem letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums vorausgeht, 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten haben;

2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Sachverständiger darf nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums erneut bestellt werden. Als Sachverständiger kann auch ein Angehöriger eines Zusammenschlusses von Sachverständigen unabhängig von der Rechtsform des Zusammenschlusses bestellt werden, wenn in Bezug auf diesen Angehörigen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten für diesen Angehörigen entsprechend. Die Bestellung eines Angehörigen eines Zusammenschlusses von Sachverständigen ist nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des Zusammenschlusses sowie durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Weisungsfreiheit, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Sachverständigen sichergestellt und Interessenkonflikte aufgrund sonstiger Tätigkeiten des Zusammenschlusses ausgeschlossen sind.

(3) Die Bestellung ist der Bundesanstalt anzuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ein anderer Sachverständiger bestellt wird.



5 Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Sachverständigen erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums erneut als Mitglied eines ihrer Sachverständigenausschüsse bestellen. 6 Als Sachverständiger kann auch ein Angehöriger eines Zusammenschlusses von Sachverständigen unabhängig von der Rechtsform des Zusammenschlusses bestellt werden, wenn in Bezug auf diesen Angehörigen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten für diesen Angehörigen entsprechend. 7 Die Bestellung eines Angehörigen eines Zusammenschlusses von Sachverständigen ist nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des Zusammenschlusses sowie durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Weisungsfreiheit, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Sachverständigen sichergestellt und Interessenkonflikte aufgrund sonstiger Tätigkeiten des Zusammenschlusses ausgeschlossen sind.

(3) 1 Die Bestellung ist der Bundesanstalt anzuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen. 2 Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ein anderer Sachverständiger bestellt wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 78 Ertragsverwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens erforderlich sind.



(1) 1 Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens erforderlich sind. 2 Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sondervermögens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie nicht für künftige Instandsetzungen nach Satz 1 einzubehalten sind; realisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind keine Erträge im Sinne dieses Absatzes.

(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des Sondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminderungen der Vermögensgegenstände des Sondervermögens und für künftige erforderliche Instandsetzungen nach Absatz 1 einbehalten werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote, Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, des Verkehrswertes oder im Falle des Satzes 4 des Kaufpreises, der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68 Abs. 1 sowie der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnitts erstellten Wertgutachten, etwaiger Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. Für Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68 Abs. 1 ist als Verkehrswert der vom Sachverständigenausschuss oder Abschlussprüfer ermittelte Wert anzusetzen. Der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des Satzes 2 ist nach Ablauf von zwölf Monaten erneut zu ermitteln. Abweichend von Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes und danach nicht länger als zwölf Monate den Kaufpreis dieses Vermögensgegenstandes anzusetzen. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist der Wert erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Kapitalanlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes oder des Kaufpreises aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Anschaffungsnebenkosten sind gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer der Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum Immobilien-Sondervermögen, längstens jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben. Wird ein Vermögensgegenstand veräußert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. Die Abschreibungen sind nicht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu berücksichtigen. In einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben.

(2) Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 haben die Kapitalanlagegesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in den Vermögensaufstellungen anzugeben:



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote, Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, des Verkehrswertes oder im Falle des Satzes 4 des Kaufpreises, der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68 Abs. 1 sowie der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnitts erstellten Wertgutachten, etwaiger Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. 2 Für Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68 Abs. 1 ist als Verkehrswert der vom Sachverständigenausschuss oder Abschlussprüfer ermittelte Wert anzusetzen. 3 Der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des Satzes 2 ist nach Ablauf von zwölf Monaten erneut zu ermitteln. 4 Abweichend von Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes und danach nicht länger als zwölf Monate den Kaufpreis dieses Vermögensgegenstandes anzusetzen. 5 Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist der Wert erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Kapitalanlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes oder des Kaufpreises aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren. 6 Die Anschaffungsnebenkosten sind gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer der Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum Immobilien-Sondervermögen, längstens jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben. 7 Wird ein Vermögensgegenstand veräußert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. 8 Die Abschreibungen sind nicht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu berücksichtigen. 9 In einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben. 10 Kann der Anleger börsentäglich verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen ausgezahlt wird, oder sehen die Vertragsbedingungen eines Immobilien-Sondervermögens gemäß § 80c Absatz 2 Satz 1 Rücknahmetermine häufiger als alle zwölf Monate vor, so tritt in den Sätzen 3 und 4 an die Stelle des Zeitraums von zwölf Monaten der Zeitraum, der dem Abstand zwischen zwei Rücknahmeterminen entspricht, mindestens aber drei Monate. 11 Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Bewertungen nach den Sätzen 2 und 3 sicherzustellen, dass zu jedem Bewertungszeitpunkt die Bewertung von höchstens 30 Prozent der Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 und § 68 Absatz 1, gemessen an den Wertverhältnissen nach der letzten Bewertung, länger als ein Zeitraum zurückliegt, der einem Drittel des Zeitraums gemäß Satz 10 entspricht; außerordentlich bewertete Immobilien gemäß Satz 5 bleiben für die Berechnung der 30 Prozent sowohl als kürzlich bewertete Immobilien als auch als Bestandteil des Gesamtportfolios unberücksichtigt.

(2) 1 Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 haben die Kapitalanlagegesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in den Vermögensaufstellungen anzugeben:

1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,

2. das Gesellschaftskapital,

3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und

4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 69 gewährten Darlehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.

(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 sowie § 70 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteils nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden.



2 Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen. 3 Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.

(3) 1 Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 sowie § 70 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteils in Abweichung von § 36 Abs. 1 mindestens zu jedem Rücknahmetermin und zu jedem Ausgabetermin zu ermitteln. 2 An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 80 Liquiditätsvorschriften


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Immobilien-Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur halten in



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Immobilien-Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur halten in

1. Bankguthaben,

2. Geldmarktinstrumenten,

3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 50 oder Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2, die nach den Vertragsbedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen dürfen; § 61 und § 64 Abs. 3 sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden,

4. Wertpapieren, die

a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

b) an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen oder festverzinsliche Wertpapiere sind, soweit diese einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten, und

5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder vergleichbare Anteile ausländischer juristischer Personen, die an einem der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Märkte zugelassen oder in diesen einbezogen sind, soweit der Wert dieser Aktien oder Anteile einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreitet, und die in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllt sind.

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Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass hiervon ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, täglich verfügbar ist.



2 Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass hiervon ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, täglich für die Rücknahme von Anteilen verfügbar ist.

(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Immobilien-Sondervermögens abzuziehen:

1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel;

2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel;

3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens Wertpapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 80a Kreditaufnahme


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Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbeschadet des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien und nur aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist, die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht überschritten wird. Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 53 zulässig.



1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbeschadet des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien und nur aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist, die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht überschritten wird. 2 Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 53 zulässig.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Vertragsbedingungen droht.

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(2) Die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur einmal monatlich zu einem in den Vertragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.



(2) 1 In Abweichung von § 37 Absatz 1 können die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate erfolgt. 2 Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Vertragsbedingungen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden.

(3) 1 Anteilrückgaben sind, soweit sie 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, bei Immobilien-Sondervermögen erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich. 2 Der Anleger hat mindestens den seiner Rückgabeerklärung entsprechenden Anteilbestand durchgehend für
die gesamten 24 Monate nachzuweisen, die dem verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vorausgehen. 3 Der Nachweis kann durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Anteilinhaberschaft durch die depotführende Stelle oder auf andere in den Vertragsbedingungen vorgesehene Weise geführt werden.

(4) 1 Soweit Anteilrückgaben 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, sind sie
unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. 2 § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend; die Vertragsbedingungen können eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.

§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen


(1) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthalten:

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1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur monatlich verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet sowie



1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den in den Vertragsbedingungen bestimmten Rücknahmeterminen verlangen kann sowie

2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 sind in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.



§ 81 Aussetzung der Rücknahme


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1 Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. 2 Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. 3 Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern. 4 Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert werden. 5 Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteile zu beschaffen. 6 Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. 7 Belastungen und ihre Ablösung sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.



(1) 1 Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. 2 Reichen auch nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Rücknahmeverlangen die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. 3 Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 fortbestehen, längstens jedoch zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Satz 1.

(2) 1 Reichen zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1
die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. 2 Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.

(3) 1 Reichen auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die liquiden
Mittel gemäß § 80 Absatz 1 weiterhin nicht aus, hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. 2 Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unterschreiten. 3 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird.

(4) 1 Reichen auch 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die Bankguthaben
und die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, oder setzt eine Kapitalanlagegesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten. 2 Ein erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die Vertragsbedingungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr vorsehen, nur zu einem Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.

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§ 81a (neu)




§ 81a Aussetzung nach Kündigung


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(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 liegen auch solange vor, wie die Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der Verwaltung des Immobilien-Sondervermögens erklärt hat, die Kündigung aber noch nicht wirksam ist.

(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft, welche die Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens gekündigt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwaltungsrechts berechtigt und verpflichtet, in Abstimmung mit der Depotbank sämtliche Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens zu angemessen Bedingungen oder mit Einwilligung gemäß § 81b zu veräußern.

(3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in § 74 genannten Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden, soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens die Außerachtlassung dieser Anlagegrenzen im Interesse der Anleger erfordert.

(4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach Absatz 2 ist den Anlegern in Abstimmung mit der Depotbank ungeachtet des § 78 ein halbjährlicher Abschlag auszuzahlen, soweit diese Erlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden und soweit nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräußerungsgeschäften oder zu erwartende Auseinandersetzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen verlangen.

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§ 81b (neu)




§ 81b Beschlüsse der Anleger


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(1) 1 Die Vertragsbedingungen eines Immobilien-Sondervermögens haben für den Fall der Aussetzung der Anteilrücknahme gemäß § 81 vorzusehen, dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände einwilligen können, auch wenn diese Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. 2 Ein Widerruf der Einwilligung kommt nicht in Betracht. 3 Die Einwilligung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft nicht zur Veräußerung.

(2) 1 Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten waren. 2 § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibungen die ausgegebenen Investmentanteile treten, an die Stelle des Schuldners die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung. 3 Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.

(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Versammlung zum Zweck der Information der Anleger erforderlich machen.

§ 83 Gemischte Sondervermögen


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Auf die Verwaltung von Gemischten Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 84 bis 86 finden die Vorschriften der §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.



(1) Auf die Verwaltung von Gemischten Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 84 bis 86 finden die Vorschriften der §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) § 80c Absatz 3 und 4 gilt für ein Gemischtes Sondervermögen, dessen Vertragsbedingungen erlauben, dass es seine Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes seines Vermögens in Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegt, entsprechend.


§ 91 Spezial-Sondervermögen


(1) (aufgehoben)

(2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn

1. die Anleger zustimmen,

2. für das entsprechende Spezial-Sondervermögen nur die gesetzlich zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden; abweichend von § 90b Abs. 2 Satz 1 dürfen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften jedoch auch vor Beginn der Betreiberphase erworben werden, und

3. § 51 Abs. 2, die §§ 59, 69 und 82 Abs. 3 sowie die Anlagegrenze nach § 90h Abs. 4 Satz 1 für die dort genannten Vermögensgegenstände unberührt bleiben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von den §§ 53 und 90h Abs. 6 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens aufnehmen. § 80a bleibt unberührt, soweit Kredite zu Lasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden.



(4) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von den §§ 53 und 90h Abs. 6 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens aufnehmen. 2 § 80a bleibt unberührt, soweit Kredite zu Lasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden, gilt jedoch mit der Maßgabe, dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen.

§ 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bereits bestehenden richtlinienkonformen Sondervermögen die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. Auf die in Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Werden die Vertragsbedingungen zu diesem Zweck geändert, muss die Änderung der Vertragsbedingungen nach § 43 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe erfolgen, dass die in § 43 Abs. 3 und 5 genannten Fristen jeweils drei Monate betragen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die in Satz 2 genannten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Gemischten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und für Altersvorsorge-Sondervermögen, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(3) § 45 Abs. 1 und 2 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden.

(4) (aufgehoben)



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bereits bestehenden richtlinienkonformen Sondervermögen die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. 2 Auf die in Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. 3 Werden die Vertragsbedingungen zu diesem Zweck geändert, muss die Änderung der Vertragsbedingungen nach § 43 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe erfolgen, dass die in § 43 Abs. 3 und 5 genannten Fristen jeweils drei Monate betragen. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die in Satz 2 genannten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anwenden. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Gemischten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und für Altersvorsorge-Sondervermögen, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. 5 Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(3) 1 § 45 Abs. 1 und 2 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. 2 Auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden.

(4) 1 Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37, 78, 79, 80, 80c, 80d und 81 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 und müssen die §§ 81a und 81b erst ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden. 2 Soweit Anleger Anteile vor Änderung der Vertragsbedingungen zum Zwecke der Anpassung an das Gesetz in der ab dem 8. April 2011 geltenden Fassung erworben haben, gilt die Frist des § 80c Absatz 3 als erfüllt. 3 Aussetzungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft am ersten Börsentag nach dem 1. Januar 2013 oder früher die Anteilrücknahme wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des § 81 Absatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen. 4 Auf Immobilien-Sondervermögen, bei denen am 31. Dezember 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81 ausgesetzt ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 2012 der Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile tritt und an die Stelle des 1. Januar 2013 der auf den Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme der Anteile folgende Tag.

(5) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen § 80a und § 91 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden.

(6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Gemischten Sondervermögen darf § 83 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden.