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Synopse aller Änderungen des InvG am 26.06.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2011 durch Artikel 1 des OGAW-IV-UmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2011 geltenden Fassung
InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen
       § 3 Bezeichnungsschutz
       § 4 Namensgebung, Fondskategorien
       § 5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
       § 5a Besondere Aufgaben
       § 5b Verschwiegenheitspflicht
    Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften
       § 6 Kapitalanlagegesellschaften
       § 7 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
       § 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung
       § 7b Versagung der Erlaubnis
       § 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
       § 9 Allgemeine Verhaltensregeln
       § 9a Organisationspflichten
       § 10 (aufgehoben)
       § 11 Kapitalanforderungen
       § 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
       § 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 14 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
       § 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
       § 16 Auslagerung
       § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
       § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
       § 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung
       § 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
       § 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
       § 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
       § 19a Werbung
       § 19b Sicherungseinrichtung
       § 19c Anzeigen
       § 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht
       § 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen
       § 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers
       § 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber
       § 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte
       § 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
       § 19j Maßnahmen bei Gefahr
       § 19k Insolvenzantrag
       § 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
    Abschnitt 3 Depotbank
       § 20 Bestellung
       § 21 Aufsicht
       § 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl
       § 22 Interessenkollision
       § 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens
       § 24 Verwahrung
       § 25 Zahlung und Lieferung
       § 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte
       § 27 Kontrollfunktion
       § 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger
       § 29 Vergütung, Aufwendungsersatz
Kapitel 2 Sondervermögen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
       § 30 Sondervermögen
       § 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
       § 32 Stimmrechtsausübung
       § 33 Anteilscheine
       § 34 Anteilklassen und Teilfonds
       § 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
       § 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
       § 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
       § 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
       § 39 Abwicklung des Sondervermögens
       § 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 40c Prüfung der Verschmelzung
       § 41 Kosten und Kostentransparenz
       § 42 Verkaufsprospekt
       § 43 Vertragsbedingungen
       § 43a Vorausgenehmigung
       § 44 Rechnungslegung
       § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes
    Abschnitt 2 Richtlinienkonforme Sondervermögen
       § 46 Zulässige Vermögensgegenstände
       § 47 Wertpapiere
       § 48 Geldmarktinstrumente
       § 49 Bankguthaben
       § 50 Investmentanteile
       § 51 Gesamtgrenze, Derivate
       § 52 Sonstige Anlageinstrumente
       § 53 Kreditaufnahme
       § 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
       § 55 Wertpapier-Darlehensvertrag
       § 56 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
       § 57 Pensionsgeschäfte
       § 58 Verweisung
       § 59 Leerverkäufe
       § 60 Ausstellergrenzen
       § 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen
       § 62 Erweiterte Anlagegrenzen
       § 63 Wertpapierindex-Sondervermögen
       § 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
       § 65 Überschreiten von Anlagegrenzen
    Abschnitt 3 Immobilien-Sondervermögen
       § 66 Immobilien-Sondervermögen
       § 67 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
       § 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot
       § 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
       § 70 Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung
       § 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank
       § 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
       § 73 Risikomischung
       § 74 Anlaufzeit
       § 75 Treuhandverhältnis
       § 76 Verfügungsbeschränkung
       § 77 Sachverständigenausschuss
       § 78 Ertragsverwendung
       § 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung
       § 80 Liquiditätsvorschriften
       § 80a Kreditaufnahme
       § 80b Risikomanagement
       § 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 81 Aussetzung der Rücknahme
       § 81a Aussetzung nach Kündigung
       § 81b Beschlüsse der Anleger
       § 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten
    Abschnitt 4 Gemischte Sondervermögen
       § 83 Gemischte Sondervermögen
       § 84 Zulässige Vermögensgegenstände
       § 85 Anlagegrenzen
       § 86 Erweiterte Anlagegrenzen
    Abschnitt 5 Altersvorsorge-Sondervermögen
       § 87 Altersvorsorge-Sondervermögen
       § 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 89 Verbot von Laufzeitfonds
       § 90 Altersvorsorge-Sparplan
    Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen
       § 90a Infrastruktur-Sondervermögen
       § 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 90c Anlaufzeit
       § 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen
    Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen
       § 90g Sonstige Sondervermögen
       § 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
       § 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90k Risikomanagement
    Abschnitt 7a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
       § 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
       § 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 90n Anlaufzeit
       § 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90q Verbot von Laufzeitfonds
       § 90r Erklärungspflicht
    Abschnitt 8 Spezial-Sondervermögen
       § 91 Spezial-Sondervermögen
       § 92 Übertragung der Anteile
       § 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte
       § 94 Jahresberichte
       § 95 Weitere Ausnahmeregelungen
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 96 Rechtsform, Begriff
       § 97 Erlaubnis
       § 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen
       § 99 Anwendbare Vorschriften
       § 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion
    Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot
       § 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs
       § 102 (aufgehoben)
       § 103 Sacheinlageverbot
    Abschnitt 3 Kapitalvorschriften
       § 104 Gesellschaftskapital
       § 105 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
    Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft
       § 106 Vorstand
       § 106a Aufsichtsrat
       § 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
    Abschnitt (aufgehoben)
       § 107 (aufgehoben)
       § 108 (aufgehoben)
       § 109 (aufgehoben)
    Abschnitt 5 Rechnungslegung
       § 110 Jahresabschluss und Lagebericht
       § 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
       § 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung
       § 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt
Kapitel 4 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds)
    § 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
    § 116 Rücknahme
    § 117 Verkaufsprospekt
    § 118 Vertragsbedingungen
    § 119 Risiko-Messsysteme
    § 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113
Kapitel 5 Vertriebsvorschriften
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 121 Anlegerinformation
       § 122 Veröffentlichungspflichten
       § 123 Deutsche Sprache
       § 124 Werbung
       § 125 Kostenvorausbelastung
       § 126 Widerrufsrecht
       § 127 Prospekthaftung
    Abschnitt 2 Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 128 Anzeigepflicht
       § 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb
    Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       § 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen
       § 131 Benennungspflicht
       § 132 Anzeigepflicht
       § 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
       § 134 (aufgehoben)
    Abschnitt 4 Öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       § 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile
       § 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs
       § 137 Verkaufsprospekt
       § 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand
       § 139 Anzeigepflicht
       § 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
    Abschnitt 5 Vertriebsüberwachung
       § 141 Zuständigkeit der Bundesanstalt
       § 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
    § 143 Bußgeldvorschriften
    § 143a Strafvorschriften
    § 143b Mitteilungen in Strafsachen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
    § 144 Allgemeine Übergangsvorschriften
    § 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen
    § 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften
    § 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen

§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Höhe seiner jeweiligen Beteiligung und zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zu enthalten. Die Bundesanstalt kann weitere Angaben oder Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers der bedeutenden Beteiligung erforderlich ist. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder die Kapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle kommt.



(1) 1 Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Anzeige hat Angaben zur Höhe seiner jeweiligen Beteiligung und zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zu enthalten. 3 Die Bundesanstalt kann weitere Angaben oder Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers der bedeutenden Beteiligung erforderlich ist. 4 Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder die Kapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle kommt.

(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeigepflichtige den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügt; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 3 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen oder eine bereits vollzogene Stimmrechtsausübung für nichtig erklären; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt. § 2c Abs. 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.



(4) 1 In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen oder eine bereits vollzogene Stimmrechtsausübung für nichtig erklären; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt. 3 § 2c Abs. 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

(5) Vor Maßnahmen nach Absatz 2 hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung

1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG,

2. um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder

3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert,

handelt und die Kapitalanlagegesellschaft, an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme.

(6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent *) oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt anzuzeigen.

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(7) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg der nach den Absätzen 1 und 6 zu erstattenden Anzeigen sowie über die Unterlagen, die mit der Anzeige vorzulegen sind. 2 Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

---
*) Anm. d. Red.: gemäß Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c G. v. 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) sollte in Abs. 6 Satz 4 die Zahl '33' durch die Zahl '30' ersetzt werden. Die Ersetzung wurde in Satz 1 durchgeführt.



§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die inländischen Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank.



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die inländischen Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten. 2 Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet,

1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln,

2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Sondervermögen und der Integrität des Marktes auszuüben,

3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger gelöst werden,

4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einsetzen.

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(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentvermögen möglichst gering ist. Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Publikums-Sondervermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Sondervermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Transaktionskosten zu vermeiden.



(3) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentvermögen möglichst gering ist. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Publikums-Sondervermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Sondervermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Transaktionskosten zu vermeiden.

(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Anleger hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, ob den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 entsprochen ist.



(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1. zu Verhaltensregeln, die
den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechen,

2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft erforderlich sind,

3. über die Maßnahmen, die die Kapitalanlagegesellschaft zu ergreifen hat, um Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie um geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen des Investmentvermögens schaden könnten, und

4. über die Strukturen und organisatorischen Anforderungen, die zur Verringerung von Interessenkonflikten nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich sind.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


§ 9a Organisationspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Kapitalanlagegesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalanlagegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere



Die Kapitalanlagegesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalanlagegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. 2 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere

1. ein angemessenes Risikomanagement, das insbesondere gewährleistet, dass das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens jederzeit überwacht und gemessen werden kann,

2. geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter,

3. geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft in Finanzinstrumenten,

4. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,

5. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach Gegenpartei, Art und Abschlusszeitpunkt rekonstruiert werden kann,

6. angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das Bestehen einer internen Revision voraussetzen und gewährleisten, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen sowie den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Absatz 1 sowie für den Fall, dass eine Kapitalanlagegesellschaft Feederfonds oder Masterfonds verwaltet, zu erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger


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(1) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen



(1) 1 Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen

1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen,

2. im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen und

3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Investmentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Investmentvermögen nicht haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.

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Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Depotbank geltend zu machen. Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Depotbank geltend machen.



2 Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Depotbank geltend zu machen. 2 Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Depotbank geltend machen.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu

1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Beteiligung der depotführenden Stellen des Anlegers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfahren durchzuführen ist, sowie gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei Unterschreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,

2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder Sondervermögen vorzunehmenden Entschädigungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen solche Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden,

3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gegebenenfalls den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der ein richtlinienkonformes Sondervermögen verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft,

4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anlegern,

5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungsplans und Einzelheiten der Entschädigungsmaßnahmen sowie

6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 40c (neu)




§ 40c Prüfung der Verschmelzung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 51 Gesamtgrenze, Derivate


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß § 50, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren. Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend.



(1) 1 Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß § 50, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren. 2 Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotential eines Sondervermögens durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung



(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Beschaffenheit von zulässigen Risiko-Messsystemen für Derivate einschließlich der Bemessungsmethode des Marktrisikopotentials festzulegen,

2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemäß den §§ 60, 61 und 90m Abs. 4 Satz 2 anzurechnen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. nähere Bestimmungen über Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, einschließlich deren Anlagegrenzen, zu erlassen,



2a. vorzuschreiben, wie Geschäfte nach den §§ 54 und 57 in die Berechnung des Marktrisikopotenzials einzubeziehen sind,

3.
nähere Bestimmungen über Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, zu erlassen,

3a. Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko nach § 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzulegen,


4. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzulegen,

5. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Geschäften, die Derivate zum Gegenstand haben, festzulegen, insbesondere für Derivate, deren Wertentwicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen Basiswertes entgegengesetzt verläuft.

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Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 128 Anzeigepflicht


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Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des anderen Staates anzuzeigen. Zur Vorlage bei den zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.



1 Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des anderen Staates anzuzeigen. 2 Zur Vorlage bei den zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 5 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 143c (neu)




§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren


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(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. 2 Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und muss insbesondere gewährleisten, dass

1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unparteiisch handelt,

2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,

3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und

4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten.

3 Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, und Einzelheiten zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels enthalten. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 144 Allgemeine Übergangsvorschriften


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(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen waren. Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt. Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zusätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halbsatz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezember 2007 vertrieben werden durften, vorbehaltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen, sobald dieser nach Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum geändert werden muss, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. Wird die Verpflichtung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.



(1) 1 Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. 2 Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen waren. 3 Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt. 4 Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) 1 Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. 2 Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zusätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halbsatz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezember 2007 vertrieben werden durften, vorbehaltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen, sobald dieser nach Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum geändert werden muss, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. 3 Wird die Verpflichtung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung.

(4) Ausführliche Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften, die eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 weiterverwendet werden.

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(5 - 6) (aufgehoben)



(5) (aufgehoben)

(6) Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen sowie vor diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 bekannt gemachte Änderungen dieser Angaben eines inländischen Investmentvermögens bedürfen keiner nachträglichen Genehmigung durch die Bundesanstalt.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen


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(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bereits bestehenden richtlinienkonformen Sondervermögen die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. 2 Auf die in Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. 3 Werden die Vertragsbedingungen zu diesem Zweck geändert, muss die Änderung der Vertragsbedingungen nach § 43 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe erfolgen, dass die in § 43 Abs. 3 und 5 genannten Fristen jeweils drei Monate betragen. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die in Satz 2 genannten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anwenden. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Gemischten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und für Altersvorsorge-Sondervermögen, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. 5 Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(3) 1 § 45 Abs. 1 und 2 in
der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. 2 Auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden.



(1) 1 Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten richtlinienkonformen Sondervermögen zum 1. Juli 2011 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 2 Der Antrag auf Genehmigung darf nur solche Änderungen der Vertragsbedingungen beinhalten, die zwingend für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. 3 § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung.

(2) 1 Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2011 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen spätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 3 § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. 4 Von der in § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen lediglich zwingend erforderliche Anpassungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes beinhalten.

(3) (aufgehoben)


(4) 1 Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37, 78, 79, 80, 80c, 80d und 81 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 und müssen die §§ 81a und 81b erst ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden. 2 Soweit Anleger Anteile vor Änderung der Vertragsbedingungen zum Zwecke der Anpassung an das Gesetz in der ab dem 8. April 2011 geltenden Fassung erworben haben, gilt die Frist des § 80c Absatz 3 als erfüllt. 3 Aussetzungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft am ersten Börsentag nach dem 1. Januar 2013 oder früher die Anteilrücknahme wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des § 81 Absatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen. 4 Auf Immobilien-Sondervermögen, bei denen am 31. Dezember 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81 ausgesetzt ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 2012 der Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile tritt und an die Stelle des 1. Januar 2013 der auf den Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme der Anteile folgende Tag.

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(5) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen § 80a und § 91 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden.



(5) 1 Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen § 80a und § 91 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden. 2 Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen § 82 Absatz 3 Satz 2 und § 91 Absatz 3 Nummer 3 in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden.

(6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Gemischten Sondervermögen darf § 83 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften


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(1) Auf die vor dem 28. Dezember 2007 bestehenden Investmentaktiengesellschaften darf dieses Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 angewendet werden. Investmentaktiengesellschaften, deren Erlaubnis auf der Grundlage dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, müssen spätestens bis zum 1. Juli 2010 die Satzung nebst Anlagebedingungen an das Gesetz in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anpassen. Die Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen muss nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 oder des § 97 Abs. 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 43, in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung erfolgen. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen wird wirksam mit der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister.

(2) Spätestens einen Monat vor
der geplanten Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen sind die Aktionäre durch den Vorstand über die Maßnahme und die rechtlichen und finanziellen Folgen im elektronischen Bundesanzeiger, in den im Verkaufsprospekt angegebenen Wirtschafts- und Tageszeitungen und, soweit die Aktionäre namentlich bekannt sind, durch direkte Mitteilung zu informieren.



(1) 1 Eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft hat ihre Satzung und ihre Anlagebedingungen zum 1. Juli 2011 auf die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 2 Der Antrag auf Genehmigung darf nur solche Änderungen der Satzung und Anlagebedingungen beinhalten, die zwingend für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. 3 § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte Satzung und die geänderten Anlagebedingungen spätestens am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. 4 Die Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.

(2) 1 Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Investmentaktiengesellschaften, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, kann dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127,
jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3, sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Investmentaktiengesellschaften, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, haben ihre Satzung und ihre Anlagebedingungen spätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 3 § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte Satzung und die geänderten Anlagebedingungen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. 4 Die Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt. 5 Von der in § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die Änderungen der Satzung und der Anlagebedingungen lediglich zwingend erforderliche Anpassungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes beinhalten.

(3) Die Anpassung der Satzung an die Vorschriften über die Teilnahme- und Stimmrechte der Anlageaktionäre in der Hauptversammlung nach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann zulässig, wenn die Gründer der Investmentaktiengesellschaft oder andere Personen Aktien der Investmentaktiengesellschaft in einem Wert, der mindestens dem gesetzlich festgelegten Anfangskapital entspricht, halten und ausdrücklich sämtliche Rechte und Pflichten der Unternehmensaktionäre übernehmen.

vorherige Änderung

(4) § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 45 und 111a Abs. 1 und 2 jeweils in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung, sind erstmals auf Investmentaktiengesellschaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Investmentaktiengesellschaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, sind § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 110 und § 111 Abs. 1 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden.